S T A T U T E N

 

Revision 26.03.2022

 

I.              Name, Sitz, Zweck

 

 

Art. 1  Name, Sitz

 

Unter dem Namen „Verein Stammgäste Adelboden“ besteht gemäss den Bestimmungen des Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches ein Verein mit Sitz in 3715 Adelboden.

 

Art. 2  Zweck

 

            Der Verein bezweckt

 

1                Eine aktive Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und Gremien im Interesse einer harmonischen und wirtschaftlich gesunden Entwicklung des Sport- und Ferienortes Adelboden.

 

2                Die Vertretung der gemeinsamen Anliegen der Mitglieder nach aussen, namentlich durch die Wahrung dieser Anliegen und Interessen gegenüber den Behörden, Institutionen und Organisationen.

 

3                Die Stärkung eines guten Einvernehmens zwischen seinen Mitgliedern und der ortsansässigen Bevölkerung durch Klärung und Beseitigung von allenfalls bestehenden Unstimmigkeiten und Missverständnissen.

 

4                Eine aktive Mitarbeit an der baulichen und planerischen Entwicklung des Sport- und Ferienortes Adelboden unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und touristischen Aspekte.

 

5                Die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern, insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen kultureller und geselliger Art.

 

 

II.            Allgemeines

 

Art. 3. Neutralität

 

            Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 4  Mitgliedschaft bei anderen Organisationen

 

Der Verein kann Mitgliedschaften bei anderen Organisationen eingehen, sofern dies dem Vereinszweck dient.

 

III.          Mitgliedschaft

 

Art. 5  Mitglieder

 

1                Als Mitglieder können Personen mit auswärtigem Domizil aufgenommen werden, die in Adelboden Eigentümer (auch Miteigentum, bzw. gemeinschaftliches Eigentum) von Liegenschaften und Stockwerken sind oder entsprechende Objekte als Dauermieter nutzen.

 

2                Der Vorstand kann auch Personen als Vollmitglieder aufnehmen, die diese Voraussetzung aktuell nicht erfüllen, jedoch einen starken Bezug zum Verein haben und den Vereinszweck vorbehaltlos unterstützen. Darunter fallen insbesondere Ehepartner und weitere Familienmitglieder, die das betreffende Haus, bzw. die betreffende Wohnung häufig nutzen.

 

3                Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, können durch die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

4                Der Vorstand kann zudem ein langjähriges und Aktives Mitglied zum Freimitglied ernennen.

 

5                Ehren- und Freimitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

 

Art. 6  Aufnahme

 

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung, zu zugleich auch als Anerkennung der Vereinsstatuten gilt.

 

Art. 7  Austritt

 

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende des Vereinsjahres durch einfache schriftliche Erklärung an die Präsidentin, bzw. an den Präsidenten zuhanden des Vorstandes erfolgen. Der Austritt befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge.

 

Art. 8  Ausschluss

 

1                Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied aus wichtigen Gründen ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten oder die –interessen verletzt. Gegen diesen Beschluss kann das Vereinsmitglied innert 30 Tagen nach Eröffnung des Beschlusses an die Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

 

2                Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung während 2 Jahren nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

 

 

IV.         Organisation

 

Art. 9  Organe

 

            Die Organe des Vereins sind:

 

·       die Vereinsversammlung

·       der Vorstand

·       die Rechnungsrevisoren

 

Art. 10 Vereinsversammlung

 

1                Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2                Die Vereinsversammlung wird ordentlicherweise im ersten Halbjahr durch den Vorstand durch schriftliche Einladung oder per Mail einberufen. Die Zustellung hat wenigstens 30 Tage vorher (durch Postaufgabe, bzw. Mailversand) unter Beifügung der Traktandenliste zu erfolgen.

 

3                Ausserordentliche Vereinsversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (Art. 64 Abs. 3 ZGB) einberufen werden. An dieser Vereinsversammlung können alle traktandierten Geschäfte behandelt werden.

 

4                Die statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

5                Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden – unter Vorbehalt der statuarisch vorgesehenen Ausnahmen – mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit hat die Präsidentin, bzw. der Präsident den Stichentscheid.

 

6                Für Abstimmungen über die Statutenrevision, die Auflösung des Vereins und/oder die Fusion mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr.

 

7                Abstimmung und Wahlen können auf Antrag und nach Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheim durchgeführt werden. Die Vereinsversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte rechtverbindliche Beschlüsse fassen.

 

8                Anträge zur Traktandierung von Geschäften anlässlich der ordentlichen Vereinsversammlung sind dem Vorstand bis 60 Tage, Anträge zu traktandierten Geschäften bis 10 Tage vor dem Datum der angesetzten Vereinsversammlung einzureichen.

 

9                Anträge zur Tranktandierung von Geschäften, die in einer ausserordentlichen Vereinsversammlung behandelt werden sollen, sind mit dem Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung einzureichen.

 

10              Die Vereinsversammlung kann auch auf dem schriftlichen Wege durchgeführt werden. Die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt. Davon ausgenommen sind Wahlen und Beschlüsse, für die eine qualifiziertes Mehr vorgesehen ist.

 

11              An den Vereinsversammlungen kann sich ein Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder durch eine/n mündige/n Familienangehörige/n vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nur ein abwesendes Mitglied vertreten, also höchstens zwei Stimmen auf sich vereinigen.

 

12              Jedes Mitglied hat eine Stimme. Familienmitglieder haben zwei Stimmen.

 

Art. 11 Kompetenzen der Vereinsversammlung

 

            Die Vereinsversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:

 

1                Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

 

2                Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages

 

3                Wahlen

 

·       der Präsidentin, bzw. des Präsidenten

 

·       der übrigen Mitglieder des Vorstandes

 

·       der beiden Rechnungsrevisorinnen, bzw. Rechnungsrevisoren

 

4                Festsetzung von besonderen Beiträgen

 

5                Beschlussfassung über Vereinsausschlüsse, Statutenänderung und über die Vereinsauflösung

 

Art. 12 Vorstand

 

1                Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich in der Kompetenz der Vereinsversammlung liegen. Er berät alle Geschäfte, die der Vereinsversammlung vorgelegt werden müssen, und stellt Antrag. Er vollzieht Beschlüsse der Vereinsversammlung.

 

2                Er behandelt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig:

 

·       die Delegierten des Vereins in den lokalen Vereinigungen und Institutionen zu ernennen

 

·       ausserhalb des ordentlichen Budgets über einmalige Ausgaben, Beiträge oder Entschädigungen bis zu Fr. 2‘000.—(zweitausend) je Fall zu befinden

 

3                Der Vorstand kann zudem Fachausschüsse einsetzen, die bestimmte Aspekte, die sich aus dem Vereinszweck ergeben, zu bearbeiten und anschliessend dem Vorstand Bericht zu erstatten haben.

 

4                Diese Ausschüsse stehen unter der Leitung eines Vorstandsmitgliedes, das dem Vorstand die personelle Zusammensetzung des Fachausschusses vorzuschlagen hat. Bei Bedarf können externe Fachpersonen in den Ausschüssen mitarbeiten, die nicht Vereinsmitglieder sind.

 

5                Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Mit Ausnahme des Amtes der Präsidentin, bzw. des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

6                Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, welche Vereinsmitglieder sind. Werden während einer Amtsdauer Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode ihrer Vorgänger.

 

7                Der Vorstand wird auf Einladung der Präsidentin, bzw. des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Präsidentin, bzw. der Präsident leitet die Verhandlungen, in dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin, bzw. der Vizepräsident.

 

8                Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

9                Zirkulationsbeschlüsse auf dem Schriftwege oder per Mail sind zulässig. Vorstandssitzungen können auch auf elektronischem Wege oder via Videokonferenz durchgeführt werden.

 

10              Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

11              Der Vorstand regelt die Entschädigung der Vorstandsmitglieder in einem separaten Entschädigungsreglement.

 

Art. 13 Rechnungsrevisoren

 

  Die beiden Rechnungsrevisorinnen, bzw. –revisoren werden von der Vereinsversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder auf zwei Jahre gewählt und können zweimal wiedergewählt werden. Sie prüfen die Jahresrechnung und stellen zuhanden der Vereinsversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht aus.

 

V.           Finanzen

 

Art. 14 Buchführung

 

     Der Verein führt eine Vereinsrechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnung wird durch die von der Vereinsversammlung gewählten Rechnungsrevisorinnen, bzw. Rechnungsrevisoren nach Jahresabschluss geprüft.

 

Art. 15 Einnahmen

 

1                Die laufenden Kosten des Vereins werden durch die Mitgliederbeiträge und Spenden sowie allenfalls durch ausserordentliche Beiträge finanziert.

 

2                Der jährliche Mitgliederbeitrag wird an der Vereinsversammlung festgesetzt.

 

3                Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

 

Art. 16 Statutenrevision

 

1                Eine partielle oder totale Revision der Statuten erfordert das statuarische Mehr der Vereinsversammlung.

 

2                Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder eine Fusion des Vereins erfordert das statuarische Mehr (Art. 10 j Abs. 6).

 

3                Im Falle der Auflösung des Vereins ist über die Verwendung des allenfalls noch vorhandenen Vereinsvermögens zu befinden. Dieses ist dem Vereinszweck entsprechend zugunsten der Tourismusregion Adelboden einzusetzen. Der Vorstand führt die Liquidation des Vereins durch.

 

Art. 17 Vermögen

 

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

VI.         Schlussbestimmungen

 

Art. 18 Inkraftsetzung

 

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 26. März 2022 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 5. Juli 2013. Sie treten sofort in Kraft.

 

Adelboden, 26. März 2022

 

Sig.                                                                 Sig.

Peter Waser, Präsident                                    Vreni Kurt, Sekretärin